Bundesarbeitsgericht erklärt „Spätehenklausel“ für unwirksam, BAG Urt. v. 04.08.2015 – 3 AZR 137/13
Das BAG hat mit Urteil vom 04.08.2015 (Az.: 3 AZR 137/13) eine sog. Spätehenklausel für unwirksam erklärt. Geklagt hatte die Wittwe eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt wurde. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält aber eine „Spätehenklausel“, nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Nachdem der verstorbene Mitarbeiter jedoch die Ehe mit der Klägerin nach Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, verweigerte die beklagte Arbeitgeberin die Zahlung einer Witwenrente. Entgegen der Vorinstanzen hat das BAG klargestellt, dass die Spätehenklausel gem. § 7 II AGG unwirksam ist, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin durch diese unmittelbar wegen des Alters benachteiligt worden ist. Im Ergebnis führe die „Spätehenklausel“ zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Zur Folge könnte diese Entscheidung nun haben, dass auch sog. Altersabstandsklauseln unwirksam sind und Arbeitgeber jegliche Hinterbliebenenversorgung streichen.