Arbeitsgericht Gießen weist Klage eines Leiharbeitnehmers auf Zahlung von Equal Pay ab
Das Arbeitsgericht Gießen teilt mit, dass die europäische Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG Abweichungen vom Equal Pay-Grundsatz (Grundsatz der gleichen Vergütung bei Leiharbeit) durch Tarifvertrag zulässt. Der von der Richtlinie geforderte Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer ist durch § 8 AÜG ausreichend berücksichtigt. Das Gesetz verpflichtet die Tarifvertragsparteien auf die Einhaltung jedenfalls der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit; es setzt ihnen gleichzeitig eine zeitliche Grenze zur Abweichung vom Equal Pay-Grundsatz sowie einen Anreiz zur zeitnahen Heranführung der Löhne an diejenigen der Stammarbeitnehmer. Unter Berücksichtigung der auch den Tarifverträgen in der Leiharbeitsbranche zukommenden Richtigkeitsvermutung seien nähere Vorgaben hinsichtlich der Entgelthöhe nicht geboten.